Die Stadt Remscheid zählt seit 1979 zu den Städten, die ihren Baumbestand durch eine Satzung schützen.
Die Satzung aus dem Jahre 1979 wurde in Remscheid in der Zwischenzeit mehrfach geändert, um sie den aktuellen Entwicklungen im Bereich des Baumschutzes für Remscheid anzupassen.
Ein ausreichender Schutz des Baumbestandes in Remscheid ist durch die Baumschutzsatzung allein jedoch nicht vollends zu gewährleisten.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass alle Bürger Remscheids und des Bergischen Landes die Schutzwürdigkeit des Baumbestandes erkennen und selbst entsprechend rücksichtsvoll handeln.
Geschützt sind alle Bäume im Rheinland und in Remscheid, die einen Stammumfang von mindestens 80 cm (gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden) haben. Verboten ist, diese Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Hierzu gehören auch Einwirkungen im Wurzel- und Kronenbereich der Bäume.
Ausnahmen sind nur auf Antrag möglich.
Viele Tier- und Pflanzenarten in Wuppertal und im Rheinland sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung nicht nur im Rheinland wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen" - kurz "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA) - geschlossen. In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig und bis heute sind mehr als 130 Staaten dem WA beigetreten. Die Europäische Union (EU) hat seit 1984 durch eine Verordnung alle Mitgliedstaaten zur Anwendung des WA verpflichtet.
Ziel des WA ist, den internationalen Handel - eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen - zu überwachen und zu beschränken.
Die gefährdeten Arten sind im WA entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen aufgelistet. Für sie gelten dadurch im internationalen Handel unterschiedlich starke Beschränkungen. Diese Anhangslisten werden alle zwei Jahre auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert.
Um den Erfordernissen des Europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, gelten ab dem 1. Juni 1997 in der EU neue Rechtsgrundlagen, die die seit 1984 bestehenden Bestimmungen ersetzt haben. Das neue europäische Artenschutzrecht setzt das WA und zum Teil auch EU-Richtlinien um. Die Ein- und Ausfuhr in die EU sowie die kommerzielle Verwendung der geschützten Exemplare werden für alle Mitgliedstaaten der EU einheitlich und verbindlich geregelt. Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt
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